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§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen - Digitale Gesetze
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung
§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
§ 11 Ausnahmen
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§ 13 (Berlin-Klausel)
§ 14 (Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1007) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.