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§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Pflichten des Trägers
Dritter Teil Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.