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§ 22 Berlin-Klausel - Digitale Gesetze
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Pflichten des Trägers
Dritter Teil Prüfung der Einhaltung der Pflichten
Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften und Befreiungen
§ 22 Berlin-Klausel
§ 23 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
§ 22 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heimgesetzes auch im Land Berlin.