Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Altenheime und gleichartige Einrichtungen
Zweiter Abschnitt Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 19 Wohnplätze
§ 20 Gemeinschaftsräume
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
§ 22 Sanitäre Anlagen
Dritter Abschnitt Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
Vierter Abschnitt Einrichtungen mit Mischcharakter
Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 22 Sanitäre Anlagen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 22 Sanitäre Anlagen
Für jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen.