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§ 21 Funktions- und Zubehörräume - Digitale Gesetze
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Teil Einrichtungen für behinderte Volljährige
Vierter Teil Fristen und Befreiungen
Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Altenwohnheime und gleichartige Einrichtungen
§ 21 Funktions- und Zubehörräume
In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
1.
ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
2.
besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.