Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5
§ 38: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)