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§ 35 Zeugnis - Digitale Gesetze
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Studium
Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
§ 34 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
§ 35 Zeugnis
§ 36 Wiederholung von Teilen der staatlichen Prüfung und zusätzliche Praxiseinsätze
§ 37 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 38 Versäumnisse
§ 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 40 Niederschrift
§ 41 Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
Teil 3 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 5: Weitere Vorschriften
§ 35 Zeugnis
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.