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§ 24 Staatliche Prüfung - Digitale Gesetze
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
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Unterabschnitt 5: Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.