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§ 23 Abschluss des Studiums - Digitale Gesetze
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3 Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1 Studium
Unterabschnitt 1 Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
Unterabschnitt 4 Durchführung des Studiums
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
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Unterabschnitt 5: Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.