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§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 25 Prüfungskommission
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 27 Zeitpunkt der Abschlussprüfung
§ 28 Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
§ 29 Durchführung und Dauer der Abschlussprüfung
§ 30 Bewertung der Abschlussprüfung
§ 31 Prüfungsprotokoll
§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung
§ 34 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 35 Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote
§ 36 Abschlusszeugnis
§ 37 Bescheid über die nicht bestandene Abschlussprüfung
§ 38 Verhinderung
§ 39 Ordnungsverstoß
§ 40 Prüfungsakten und Einsichtnahme
§ 41 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Abschlussprüfung
§ 33 Bestehen der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer in der Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.