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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Abschlussprüfung
§ 26 Zulassung zur Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer
1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.