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§ 23 Praktische Ausbildung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 23 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.
(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.
(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.