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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 13 Dienstaufsicht
§ 14 Gliederung der Ausbildung
§ 15 Ausbildungsplan
§ 16 Fächer der theoretischen Ausbildung
§ 17 Klausuren in der theoretischen Ausbildung
§ 18 Bestehen der Klausuren
§ 19 Wiederholung von Klausuren
§ 20 Seminararbeit
§ 21 Bestehen der Seminararbeit
§ 22 Wiederholung der Seminararbeit
§ 23 Praktische Ausbildung
§ 24 Repetitorium
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 18 Bestehen der Klausuren - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 18 Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.