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§ 18 Bestehen der Klausuren - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (HBPolVDAufstV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 18 Bestehen der Klausuren
Eine Klausur hat bestanden, wer in der Klausur mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.