§ 28 Ordnungsstrafbestimmungen
(1) Wer als Betriebsleiter bzw. Leiter eines Organs oder zuständiger leitender Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig
- a)
den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Buchstaben a und c sowie des § 4 Abs. 2, den Bestimmungen über die Anzeige, Haldenauflageflächen, Gestaltung von Böschungen, den Sicherheitsabstand, die Wasserableitung, den Erosionsschutz, die Absperrungen und Verbotsschilder, technische Dokumentation, Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen, Maßnahmen bei Gefahr und den Wechsel des Rechtsträgers, Nutzers oder Eigentümers,
- b)
den Verfügungen und Anweisungen der Obersten Bergbehörde, der Bergbehörden oder ihrer weisungsberechtigten Mitarbeiter, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind, oder
- c)
den Auflagen der zuständigen örtlichen Staatsorgane, die auf Grund dieser Anordnung getroffen sind,
zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden.
(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich unberechtigt
- a)
abgesperrte oder mit Verbotsschildern gekennzeichnete Bereiche von Halden und Restlöchern betritt oder
- b)
Absperrungen oder Verbotsschilder an Halden und Restlöchern verändert, beseitigt oder in sonstiger Weise in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt.
(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1.000 M kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2
- a)
ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,
- b)
die öffentliche Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurde oder
- c)
wenn eine vorsätzliche Handlung nach den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde.
(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 obliegt, entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit, dem Leiter der Obersten Bergbehörde, den Leitern der Bergbehörden oder den sachlich zuständigen Stellvertretern der Vorsitzenden der Räte der Bezirke.