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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
§ 6 Erhebungsmerkmale
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlungsregelung
§ 10 Durchführung
§ 11 Verordnungsermächtigung
§ 8 Auskunftspflicht - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Auskunftspflicht
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.