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Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG)
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 5 Art und Umfang der Erhebungen
§ 6 Erhebungsmerkmale
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlungsregelung
§ 10 Durchführung
§ 11 Verordnungsermächtigung
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum
(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.
(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.
(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum - Digitale Gesetze