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§ 9 Ausbildungsakten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Prüfungen
Teil 4 Sonstige Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeines
§ 9 Ausbildungsakten
Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.