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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes (GWDAPrV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Diplomstudium
§ 2 Studienziele
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
§ 7 Urlaub
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Ausbildungsakten
Teil 2 Studium
Teil 3 Prüfungen
Teil 4 Sonstige Vorschriften
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeines
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
1.
die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,
2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und
3.
bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr
a)
für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder
b)
für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.