Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 6 Nachforderung - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
Abschnitt 4 Kostenzahlung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.