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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GvKostG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit
§ 3 Auftrag
§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung
§ 4 Vorschuss
§ 5 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
§ 6 Nachforderung
§ 7 Nichterhebung von Kosten
§ 8 Verjährung, Verzinsung
§ 9 Höhe der Kosten
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften
Abschnitt 3 Auslagenvorschriften
Abschnitt 4 Kostenzahlung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 6 Nachforderung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 6 Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.