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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 34 Prüfungsamt
§ 35 Prüfende
§ 36 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsplan
§ 37 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 38 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 39 Bestehen der Prüfung
§ 40 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen
Unterabschnitt 2 Abschluss der Module und Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Bachelorprüfung
Unterabschnitt 5 Weitere Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 39 Bestehen der Prüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 39 Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 54 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.