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§ 34 Prüfungsamt - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 34 Prüfungsamt
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.