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§ 23 Täuschung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
§ 10 Zweck des Auswahlverfahrens
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 12 Auswahlkommission
§ 13 Gemeinsame Auswahlkommission
§ 14 Teile des Auswahlverfahrens
§ 15 Festlegungen zum Auswahlverfahren
§ 16 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge
§ 18 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
§ 19 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
§ 21 Gesamtergebnis und Rangfolge
§ 22 Ausnahmeregelung zur Rangfolge
§ 23 Täuschung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Auswahlverfahren
§ 23 Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Vor einer Entscheidung ist die oder der Betroffene anzuhören.