Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Auswahlverfahren
§ 20 Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.