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§ 43 - Digitale Gesetze
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Dritter Abschnitt Anfechtung von Justizverwaltungsakten
Vierter Abschnitt Kontaktsperre
Fünfter Abschnitt Insolvenzstatistik
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften
§ 43
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.