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§ 25 - Digitale Gesetze
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Erster Titel Gerichtsbarkeit
Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
Dritter Titel Amtsgerichte
Vierter Titel Schöffengerichte
Fünfter Titel Landgerichte
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
Sechster Titel Schwurgerichte (weggefallen)
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Achter Titel Oberlandesgerichte
Neunter Titel Bundesgerichtshof
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Elfter Titel Geschäftsstelle
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Inhaltsverzeichnis
Dritter Titel: Amtsgerichte
§ 25
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.