9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Elfter Titel Geschäftsstelle
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 22d - Digitale Gesetze
§ 22d
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.