Zweiter Titel Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
Dritter Titel Amtsgerichte
Vierter Titel Schöffengerichte
Fünfter Titel Landgerichte
5a. Titel Strafvollstreckungskammern
Sechster Titel Schwurgerichte (weggefallen)
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Achter Titel Oberlandesgerichte
Neunter Titel Bundesgerichtshof
9a. Titel Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
Zehnter Titel Staatsanwaltschaft
Elfter Titel Geschäftsstelle
Zwölfter Titel Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
Dreizehnter Titel Rechtshilfe
Vierzehnter Titel Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Sechzehnter Titel Beratung und Abstimmung
Siebzehnter Titel Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
§ 22d - Digitale Gesetze
§ 22d
Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.