§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von mindestens 5 erreicht hat.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. In jedem Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. Die Aufgaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfenden. Prüfungsfächer sind
- 1.
in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:
- a)
Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb der Anlagen,
- b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen,
- 2.
in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinentechnik die Fächer:
- a)
Maschinenwesen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,
- b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen und
- 3.
in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:
- a)
Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
- b)
fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
- c)
allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine Rechtsgrundlagen.
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.