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§ 19 Prüfungsamt - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 3 Studium
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
§ 19 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.