Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 32 Zeugnis je Lehrgang - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeit
Abschnitt 4 Klausuren und Bewertungen
§ 29 Klausuren in den Lehrgängen
§ 30 Durchführung der Klausuren
§ 31 Nachholen von Klausuren
§ 32 Zeugnis je Lehrgang
§ 33 Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
§ 34 Verhinderung, Ordnungsverstöße
§ 35 Bewertungen während der praktischen Ausbildung
§ 36 Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbildung
Abschnitt 5 Laufbahnprüfung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Klausuren und Bewertungen
§ 32 Zeugnis je Lehrgang
Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Klausuren aufgeführt werden.