| Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen nach Art. 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach § 14 KWG | ||||||||||||||
An die Deutsche Bundesbank Hauptverwaltung | Tag der Abgabe/Einreichung | |||||||||||||
| Kreditgeber/Übergeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
| Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen – Name | – ID | |||||||||||||
| Meldepflicht nach: | wird durch die Bundesbank ausgefüllt | |||||||||||||
| □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ Art. 394 der Verordnung (EU) □ § 14 KWG | Kreditnehmereinheit – ID | |||||||||||||
| Nr. 575/2013 – Einzelinstitut Nr. 575/2013 – Konsolidiert | ||||||||||||||
| Kreditnehmer | – Name/Firma (lt. Registereintragung) | – ID (falls bekannt) | Kreditnehmer – ID | |||||||||||
| Postleitzahl1 Die Postleitzahl ist nur für inländische Kreditnehmer anzugeben. | Sitz2 Als Sitz ist der juristische Sitz oder der Wohnsitz zu melden. | Staat3 Der Staat ist ausschließlich für ausländische Kreditnehmer anzuzeigen. | ISO-Code (Staat)4 Ein ISO-Code ist nur für ausländische Kreditnehmer anzugeben. Es ist die zweibuchstabige (ALPHA-2) Codierung nach ISO 3166-1, herausgegeben von der International Organization for Standardization (ISO), zu verwenden. | Wirtschaftszweig – Code5 Es ist der Wirtschaftszweig gemäß Veröffentlichung „Bankenstatistik Kundensystematik“ der Deutschen Bundesbank zu verwenden. | ||||||||||
| Steuernummer6 Dieses Feld kann bei ausländischen Kreditnehmern ohne Registernummer befüllt werden. | Registereintragung – Art und Nummer7 Die Registereintragung ist für eingetragene Kreditnehmer im Inland und in bestimmten anderen Ländern stets anzugeben. | Registereintragung – Ort | Bundesstaat8 Bei der Anzeige eines Kreditnehmers mit Sitz in den USA (Vereinigte Staaten von Amerika) ist die Angabe des amerikanischen Bundesstaates erforderlich. | |||||||||||
| Geburtsdatum9 Geburtsdatum und Beruf sind ausschließlich für natürliche Personen anzugeben. | Beruf | ISIN10 Bei der Anzeige eines Investmentfonds ist die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) zu melden. Das gilt auch für andere Konstrukte, für die nur eine ISIN existiert. | LEI11 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI´s sind ebenfalls zu berücksichtigen. | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit/Gruppe verbundener Kunden12 Bei Erstanzeige oder Veränderung einer Kreditnehmereinheit ist eine Begründung erforderlich (ggf. auf gesondertem Blatt). Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. | Kreditnehmerergänzungsschlüssel | |||||||||||||
| Begründung der Zuordnung – Code13 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Abs. 2 KWG an. Die entsprechende Code-Tabelle ist in den technischen Durchführungsbestimmungen für Millionenkredite nach § 14 KWG definiert. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. | Referenzschuldner – Name14 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächsthöhere Ebene in dieser Kreditnehmereinheit darstellt. Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. | – ID (falls bekannt) | Referenzschuldner – ID | |||||||||||
| Kreditnehmereinheit – Begründung (z. B. Kapital- und Gesellschaftsverhältnisse)15 Angaben sind nur bei Meldepflicht nach § 14 KWG erforderlich. | ||||||||||||||
| Laufende Nummer16 Alle Vordrucke STA/STAK sind für einen bestimmten Meldetermin eindeutig zu nummerieren. | ||||||||||||||
| Zusatzangaben | ||||||||||||||
| Sachbearbeiter/-in | Telefon | E-Mail | ||||||||||||