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§ 15 Fälligkeit der Steuer - Digitale Gesetze
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer
Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen
Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage
Vierter Abschnitt Steuerberechnung
Fünfter Abschnitt Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung
Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Achter Abschnitt Durchführung
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
§ 15 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.