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§ 42 Bestehen der Prüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 36 Prüfungsamt
§ 37 Prüfende
§ 38 Prüfungen
§ 39 Durchführung der Prüfungen; Prüfungsplan
§ 40 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 41 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 42 Bestehen der Prüfung
§ 43 Bewertungsverfahren bei Wiederholungsprüfungen
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Bachelorprüfung
Unterabschnitt 5 Weitere Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 42 Bestehen der Prüfung
Eine Prüfung ist vorbehaltlich § 58 bestanden, wenn sie mit mindestens der Note „ausreichend“, numerischer Notenwert 4,0, bewertet ist.