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§ 38 Prüfungen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung
Abschnitt 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 38 Prüfungen
Prüfungen können aus mehreren Teilprüfungen bestehen. Jede Teilprüfung ist zeitlich und räumlich abgegrenzt und wird in einem bestimmten Prüfungsformat durchgeführt.