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§ 6 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 6 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub ist in der Regel während der praxisintegrierenden Studienphasen zu nehmen.