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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (GntDLSVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Studium
§ 2 Ziel des Studiums
§ 3 Dienstbehörde
§ 4 Ausbildungsstandorte; Ausbildungsverantwortliche
§ 5 Dienstaufsicht
§ 6 Erholungsurlaub
§ 7 Nachteilsausgleich
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 3 Dienstbehörde - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Dienstbehörde
(1) Dienstbehörde ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig.