Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 3 Höhe der Kosten - Digitale Gesetze
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
§ 3 Höhe der Kosten
§ 4 Auftrag an einen Notar
§ 5 Verweisung, Abgabe
§ 6 Verjährung, Verzinsung
§ 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
§ 7a Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
Abschnitt 4 Kostenerhebung
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Kapitel 2 Gerichtskosten
Kapitel 3 Notarkosten
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.