Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Abschnitt 5 Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
Abschnitt 6 Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 20 Verzugszinsen - Digitale Gesetze
§ 20 Verzugszinsen
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.