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§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst - Digitale Gesetze
Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (GleiStatV)
§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik
§ 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex
§ 3 Führungspositionen
§ 4 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik
§ 6 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex
§ 7 Elektronische Erfassung und Meldung
§ 8 Datenschutz
§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.