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§ 8 Datenschutz - Digitale Gesetze
Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes (GleiStatV)
§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik
§ 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex
§ 3 Führungspositionen
§ 4 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum
§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik
§ 6 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex
§ 7 Elektronische Erfassung und Meldung
§ 8 Datenschutz
§ 9 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Datenschutz
Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die Personen, die mit personellen und Organisationsangelegenheiten betraut sind, Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden personenbezogenen Daten erlangen.