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§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes - Digitale Gesetze
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (GleibWV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
§ 15 Ausübung des Wahlrechts
§ 16 Stimmabgabe im Wahlraum
§ 17 Briefwahl
§ 18 Behandlung der Briefwahlstimmen
§ 19 Elektronische Wahl
§ 20 Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21 Benachrichtigung der Bewerberinnen
§ 22 Annahme der Wahl
§ 23 Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung
§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes
Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Durchführung der Wahl
§ 25 Auflösung des Wahlvorstandes
Die Amtszeit des Wahlvorstandes endet
1.
mit Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 21 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes,
2.
im Fall einer Anfechtung mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens oder
3.
mit Bekanntgabe, dass im Fall des § 12 Absatz 3 Nummer 2 für alle zu besetzenden Ämter eine Bestellung von Amts wegen durch die Dienststelle erfolgt.