(1) Hat die Dienststelle eine elektronische Wahl angeordnet, so hat sie die technischen und organisatorischen Abläufe so zu regeln, dass die Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze (§ 1) gewährleistet ist. Die geheime Wahl ist durch räumliche, organisatorische und technische Maßnahmen sowie durch Hinweise an die Beschäftigten zu gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand legt unter Berücksichtigung der voraussichtlich bestehenden Angriffsflächen den Schutzbedarf für die elektronische Wahl nach der Methodik des vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickelten IT-Grundschutzes fest. Der Wahlvorstand hat festzustellen, dass das Wahlprodukt, welches verwendet werden soll, für den zuvor festgelegten Schutzbedarf geeignet ist. Die Dienststelle unterstützt den Wahlvorstand bei der Planung und Durchführung der elektronischen Wahl.
(3) Verwendet werden dürfen nur Wahlprodukte, durch die nach dem Stand der Technik
- 1.
die Zuordnung einer Stimme zu einer Wählerin ausgeschlossen ist,
- 2.
das Abgeben von mehr als einer Stimme durch dieselbe Wählerin ausgeschlossen ist,
- 3.
das Abgeben einer ungültigen Stimme durch Ankreuzen mehrerer Kandidatinnen oder durch Absenden eines leeren Stimmzettels möglich ist,
- 4.
das Abgeben einer Stimme durch eine Person, die nicht wahlberechtigt ist, durch eine Identifizierung mindestens nach normalem Vertrauensniveau ausgeschlossen ist,
- 5.
der Wählerin eine Rückmeldung gegeben wird, dass ihre Stimme in der elektronischen Wahlurne eingegangen ist,
- 6.
die Wiederholung der Stimmenauszählung möglich ist,
- 7.
die Übertragung der Daten im Zusammenhang mit dem Wahlverfahren gegen Veränderung, Austausch, Löschung und unbefugten Zugriff oder Weitergabe geschützt ist; zu schützen sind insbesondere die Daten
- a)
für das Wählerinnenverzeichnis oder für das pseudonymisierte Wählerinnenverzeichnis,
- b)
der einzelnen Stimmen,
- c)
des Wahlergebnisses und