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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (GleibWV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
§ 2 Wahlberechtigung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.
(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.