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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (GleibWV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl
Abschnitt 3 Durchführung der Wahl
Abschnitt 4 Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.