2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.