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§ 6 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasapparatebauer-Handwerk (GlAppMstrV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.