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§ 8 Einstellung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
§ 6 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
§ 6a Teile des Auswahlverfahrens
§ 6b Festlegungen der Dienstbehörde
§ 6c Schriftlicher Teil
§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil
§ 6e Mündlicher Teil
§ 6f Zulassung zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
§ 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit
§ 6i Täuschung
§ 7 Auswahlkommission
§ 8 Einstellung
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Studium
Abschnitt 1: Auswahlverfahren für das Studium
§ 8 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und
3.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
1.
über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.