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§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Studium
Abschnitt 1: Auswahlverfahren für das Studium
§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit
(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
1.
einem sportlichen Leistungstest und
2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.