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§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis - Digitale Gesetze
Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
Teil 2 Studium
Abschnitt 1 Auswahlverfahren für das Studium
Abschnitt 2 Studienordnung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines und Organisatorisches
Unterabschnitt 2 Modulprüfungen
Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit
§ 29 Bestandteile der Bachelorarbeit
§ 30 Zweck der Thesis
§ 31 Thema der Thesis
§ 32 Bearbeitungszeit und Abgabetermin für die Thesis
§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis
§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort
§ 35 Freistellung vom Dienst
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis
§ 37 Abgabe der Thesis
§ 38 Bestehen der Thesis
§ 39 Wiederholung der Thesis
§ 40 Zulassung zur Verteidigung
§ 41 Termin für die Verteidigung
§ 42 Prüfungskommission
§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung
§ 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung
§ 45 Protokoll über die Verteidigung
§ 46 Bewertung der Verteidigung
§ 47 Bestehen der Verteidigung
§ 48 Wiederholung der Verteidigung
§ 49 Rangpunktzahl und Note der Bachelorarbeit
Unterabschnitt 4 Weitere Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 4 Anerkennung anderer Studien- und Prüfungsleistungen
Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“
Teil 4 Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“
Teil 5 Verhinderung und Ordnungsverstöße bei Prüfungen
Teil 6 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Studium
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Unterabschnitt 3: Bachelorarbeit
§ 36 Vorgaben für die Form der Thesis
Die Vorgaben für die Form der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.