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§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht - Digitale Gesetze
Gerichtskostengesetz (GKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
§ 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
§ 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
§ 13a Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
§ 16 Privatklage, Nebenklage
§ 17 Auslagen
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 18 Fortdauer der Vorschusspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. § 31 Absatz 2 gilt entsprechend.