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§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung - Digitale Gesetze
Gerichtskostengesetz (GKG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fälligkeit
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
Abschnitt 4 Kostenansatz
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vorschuss und Vorauszahlung
§ 10 Grundsatz für die Abhängigmachung
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.